Urlaub im Ferienhaus ohne Quarantäne in Deutschland

Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer außer Vollzug gesetzt (NRW)

„Das Oberverwaltungsgericht hat heute per Eilbeschluss wesentliche Teile der nordrhein-westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt. 

Nach der Coronaeinreiseverordnung müssen Personen, die aus dem Ausland nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sich unverzüglich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben (Absonderung). Sie dürfen in diesem Zeitraum keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Der in Bielefeld wohnhafte Antragsteller hielt sich bis zum 13. November 2020 auf Ibiza auf und reiste dann weiter nach Teneriffa. Er beabsichtigt, am 22. November 2020 nach Deutschland zurückzukehren, und machte geltend, man könne nicht aufgrund eines Aufenthalts auf den Balearen als ansteckungsverdächtig qualifiziert werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz dort deutlich niedriger liege als am heimischen Wohnort. 

Der 13. Senat ist dem gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt: Die Anordnung einer Absonderung für grundsätzlich alle Urlaubsrückkehrer und sonstige Einreisende aus Risikogebieten sei voraussichtlich rechtswidrig, weil sie gegen den Gleichbe­handlungsgrundsatz verstoße und unverhältnismäßig sei. Die Regelung lasse unberücksichtigt, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet würden. In der aktuellen Pandemielage seien das Land Nordrhein-Westfalen und ein Großteil der übrigen Bundesrepublik nach den in der Coronaeinreiseverordnung benannten Kriterien als Risikogebiete einzustufen. Das von den Rückkehrern ausgehende Infektionsrisiko stelle sich jedenfalls bei vergleichbaren Inzidenzwerten nicht anders dar, als wenn sie daheim geblieben wären. Dies sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Die angefochtenen Regelungen seien insoweit auch unverhältnismäßig. Eine Absonderungspflicht für Rückreisende sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu leisten, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande bestehe. Die Außervollzugsetzung der voraussichtlich rechtswidrigen Norm sei auch wegen des erheblichen Grundrechtseingriffs geboten. 

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

Aktenzeichen: 13 B 1770/20.NE

Quelle: https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/93_201120/index.php

Was bedeutet das genau?

Unserer Ansicht nach bedeutet dies, daß § 1 Satz 1 der Coronaeinreiseverordnung des Landes NRW nun nicht mehr pauschal gilt.

„Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Nordrhein- Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Ein- reise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zu- nächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.“

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-11-06_coronaeinrvo_ab_09.11.2020_lesefassung_0.pdf

Unserer Meinung nach entfällt damit auch (solange man keine Symptome von Corona aufweist) die Meldeverpflichtung:

„Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, die für sie zuständige untere Ge- sundheitsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de vor der Einreise zu erfüllen, indem diese vollständig ausgefüllt übermittelt…“

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-11-06_coronaeinrvo_ab_09.11.2020_lesefassung_0.pdf

Trotz sorgfältiger Recherche können wir dennoch nicht für die Richtigkeit unserer Angaben garantieren, möchten aber hiermit für eine Aufklärung beitragen.

Urlaub im Ferienhaus

Wer nun in ein Gebiet mit vermutlich weit weniger aktiv Coronainfizierten als in seiner Heimat reisen möchte, der kann gerne eine unverbindliche Buchungsanfrage stellen. Orientierung geben unsere Angebote, die freien Zeiten sowie unsere Ferienhauspreise.

Alle, die sich noch unsicher sind, möchten wir auf unsere Corona-Buchungsoption (erweiterte Stornierungsbedingungen) hinweisen.

Coronaregeln in den Niederlanden

Ungeachtet dessen gelten natürlich nach wie vor die Coronaregeln der Niederlande, die wir auf unserer Seite ausführlich beschreiben. Hier aber noch einmal die wichtigsten Regeln:

  • Bei einer Einreise aus Risikogebieten wird eine 10-tägige Quarantäne dringend angeraten. Inzwischen ist ganz Deutschland, sowie auch Österreich und die Schweiz für die Niederlande Risikogebiet.
  • Mund- und Nasenschutz in öffentlichen Innenräumen (u. a. Geschäften) wird dingend angeraten, ab dem 1.12. ist es verpflichtend.
  • Nur noch Gruppen von maximal 4 Personen, wenn diese nicht zu einem Haushalt gehören, sind erlaubt. Auch in Ferienhäusern. Kinder bis 13 Jahre zählen nicht mit. 
  • Erwachsene, die nicht zu einem Haushalt gehören, müssen untereinander und zu Jugendlichen ab 13 Jahren mindestens 1,5 m Abstand einhalten. Kinder unter 12 Jahren müssen keinen Abstand einhalten. Jugendliche ab 13 Jahren müssen untereinander keinen Abstand einhalten, jedoch zu Erwachsenen. 

1 thought on “Urlaub im Ferienhaus ohne Quarantäne in Deutschland”

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert