neue Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021

Ab dem 13.5. gilt eine neue Einreise-Verordnung des Bundes für das gesamte Bundesgebiet. Damit gilt bei der Einreise nach Deutschland nach einem Aufenthalt in den Niederlanden von mehr als 24 Stunden (Hochinzidenzgebiet) eine Quarantäne-Pflicht für 10 Tage, die frühestens am 5. Tag nach einem negativen Test beendet werden kann.

Geimpfte und Genesene brauchen nach einem Aufenthalt in den Niederlanden keinen negativen Test mehr bei der Einreise nach Deutschland. Außerdem sind sie von der Quarantäne befreit. Dennoch ist hier noch Einiges zu beachten:

Die Regeln im Einzelnen

Im Folgenden zitieren wir den Originaltext von der Seite des Bundesgesundheitsministeriums:

1. Anmeldepflicht

  • Bereits bevor Sie einreisen, müssen Sie eine digitale Einreiseanmeldung durchführen, wenn Sie sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird in der Regel vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen.
  • Sollte Ihnen aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich sein, müssen Sie stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform PDF-Datei ausfüllen. Bitte entnehmen Sie den Hinweisen in der Ersatzmitteilung, wo Sie diese abzugeben haben (z.B. auf Anforderung beim Beförderer oder bei der Bundespolizei). Wenn keine Anforderung zur Abgabe der Ersatzmitteilung erfolgt, sind Sie verpflichtet, entweder die digitale Einreiseanmeldung nach Einreise nachzuholen oder die ausgefüllte Ersatzmitteilung per Post an folgende Adresse zu übermitteln:
    Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim
  • Weitere Infos zur Anmeldepflicht und Ausnahmen davon finden Sie hier. 

2. Absonderungspflicht

Hinweis: Mit dem vierten Bevölkerungsschutzgesetz vom 29. März 2021 (BGBl. I S.370) wurde die Bundesregierung in § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt, für Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt waren, eine Absonderungspflicht zu regeln. Von dieser Möglichkeit, die Einreisequarantäne nun bundeseinheitlich zu regeln, wurde mit der neuen Coronavirus-Einreiseverordnung Gebrauch gemacht.

  • Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und zehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Absonderungszeit vierzehn Tage.
  • Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Vergessen Sie nicht: Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, der Nachbarn und aller anderen Menschen in Ihrem Umfeld. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden!
  • Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich.
  • Die Quarantänepflicht gilt vorerst bis zum 30. Juni 2021.
  • Weitere Infos zur Absonderungspflicht und Ausnahmen davon finden Sie hier. 

3. Testnachweispflicht

  • Nach Aufenthalt in einem Risikogebiet müssen Sie außerdem bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass Sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) kann die Vorlage eines Nachweises von Ihnen bis zu zehn Tagen nach Einreise verlangen. Nachweise sind entweder ein Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Sie können sich unter der Telefonnummer 116 117 oder im Internet unter www.116117.de informieren, wo Sie in Wohnortnähe einen Test machen können. Wer sich beim Hausarzt testen lassen möchte, sollte unbedingt vorher dort anrufen.
  • Reisende im Luftverkehr oder nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und müssen ein negatives Testergebnis dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, vorlegen. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.
  • Informationen zu anerkannten Tests finden Sie hier.
  • Weitere Infos zur Testnachweispflicht und Ausnahmen davon finden Sie hier.  

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert